Irrtum! Ein Vertrag mit einem Telco - Anbieter ist ein solcher!
Ansonsten bräuchte ich nicht eine Willenserklärung in Schriftform!
Nochmals, das BGB geht von einer gleichlautenden Willenserklärung der
Vertragspartner aus und diese ist ausschließlich zwischen den
Parteien zustandegekommen die diesen auch unterschrieben haben oder
in anderer rechtsgültiger Form beurkundet haben! Bei Vertragspartnern
in der Wirtschaft, also zwischen Firmen, greift selbstverständlich
nicht das BGB sondern das gesondert zu betrachtende Wirtschaftsrecht!
Nur wenn ein Nachfolger des verstorbenen Rechts - bzw.
Vertragspartners seinen ausdrücklichen Willen zur Fortführung eines
Vertrages gibt oder dieser aus der Sache eindeutig hervorgeht
(Mietvertrag bei Eheleuten, Telefonanschluß bei Eheleuten) ist dies
der Fall! Zu einer Rechtsnachfolge als Vertragspartner gehört auch
hier, in diesem Fall, eine eindeutige Willenserklärung der
Erbfolgenden Partei!
Wenn diese es aber explizit ablehnen, indem eine Kündigung erfolgt
oder der Vertragsgegenstand nicht mehr genutzt werden, so ist
naturgemäß kein Vertragsabschluß zwischen den beiden Parteien
zustandegekommen!
Ansonsten könnte ja auch eine Lebensversicherung die Weiterzahlung
von Beiträgen verlangen, obwohl das Objekt der Versicherung
verstorben ist und somit der Leistungsfall eingetreten wäre! Die
Erben wären ja dann Rechts - und Vertragsnachfolger!
greats
jerrymaus